Eignungsuntersuchung Atemschutz

Stand: Februar 2026 (Thomas Keck)

Rechtliche Grundlagen

Der Arbeitsschutz wird auch in Deutschland groß geschrieben und es werden u.a. arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen durchgeführt.

Das Tragen von Atemschutzgeräten, wie Pressluftatmer oder auch Vollmaske mit Filter, verpflichtet alle Beschäftigten (z.B. Industrie) und Feuerwehrangehörige (z.B. FF, BF, WF) Eignungsuntersuchungen wahrzunehmen.

Die Pflicht resultiert aus Gefährdungsbeurteilungen und Rechtsverordnungen, wie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den Feuerwehr- und DGUV-Vorschriften.

Den Ärzten werden die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen an die Hand gegeben. Die Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Sie geben Hinweise im Sinne von „best practices“ und lassen den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten den im Einzelfall erforderlichen Spielraum, die Beratungen und Untersuchungen zu gestalten.

Die heutige „Eignungsuntersuchung Atemschutz“ (Januar 2022) ersetzt die frühere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26.3.

Zweck der Untersuchung

Die Eignungsuntersuchung hat das Ziel, medizinisch festzustellen, ob gesundheitliche Gründe bestehen, die die sichere Ausübung von Tätigkeiten unter Atemschutz gefährden könnten. Gefährdungen gilt es sowohl für die untersuchte Person als auch für die Einsatzmannschaft auszuschließen.

Tätigkeiten unter Atemschutz sind daher nur mit einer gültigen Untersuchung gestattet.

Untersuchungsumfang – was wird geprüft?

Die Eignungsuntersuchung orientiert sich weiterhin stark an der früheren G 26.3, umfasst heute aber Aspekte des aktuellen medizinischen Standards.

Kernbestandteile der Untersuchung sind

Wichtig: Die Ergometrie dient dazu, Herz-Kreislauf-Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit abzuschätzen – ein zentraler Punkt für die Beurteilung der Belastung unter Atemschutz.

Untersuchungsfristen – wie oft wird untersucht?

Gemäß der aktuellen DGUV-Empfehlungen zur Eignungsuntersuchung gelten keine starren alten G 26-Fristen mehr, sondern regelmäßige ärztliche Nachuntersuchungen entsprechend der medizinischen Beurteilung:

Erstuntersuchung vor Aufnahme des Atemschutzdienstes (z. B. vor dem Atemschutzlehrgang).

Nachuntersuchungen in Intervallen, die aus der letzten ärztlichen Bescheinigung hervorgehen – typischerweise:

Vorzeitige Nachuntersuchung ist notwendig und zulässig, wenn:

Untersuchungsergebnis – wie wird es bescheinigt?

Die ärztliche Bescheinigung enthält die Eignungsfeststellung, nicht aber Diagnosen oder Befunde (ärztliche Schweigepflicht). Übliche Beurteilungen sind:

Auf der Bescheinigung wird auch der Termin der nächsten Untersuchung festgelegt. „Geeignet unter bestimmten Voraussetzungen“ kann z. B. bedeuten, dass spezielle Sehkorrekturen oder körperliche Anforderungen berücksichtigt werden müssen.

Eigenverantwortung & Praxiswissen

Die Untersuchung liefert eine Momentaufnahme des Gesundheitszustands. Eigenverantwortung und Gesundheitsbewusstsein jedes Atemschutzgeräteträgers sind zusätzlich entscheidend – etwa bei Beschwerden oder Anzeichen, die vor dem nächsten Untersuchungstermin auftreten.

Fazit:

Was bleibt aus dem alten G 26-Text relevant?

Prüfungen wie Anamnese, Seh- und Hörtest, Lungenfunktion, Ergometrie usw. sind weiterhin Bestandteile. Aussagen zu Belastung, Leistungsfähigkeit und möglichen Beurteilungsergebnissen sind medizinisch nach wie vor gültig.

Was ist heute anders?

Es heißt formal „Eignungsuntersuchung Atemschutz“ statt „G 26.3“. Die Untersuchung folgt den DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen als zeitgemäßer Standard. Fristen und Inhalte werden nicht nur durch sture Drei-Jahres-Regeln definiert, sondern durch ärztliche Beurteilung im Einzelfall.