Euroschutzkleidung

EG-Richtlinie, EN, HuPF

(bl) In der EG-Richtlinie 89/686/EWG (von Dezember 1989, geändert 1996) findet man unter Pkt. 3 "Risikorelevante Zusatzanforderungen an alle PSA" den Unterpunkt 3.6 "Schutz gegen Hitze und/oder Feuer". Dort steht "Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen muss die Wärmemenge, die durch diese PSA auf den Benutzer übertragen wird, so gering sein, dass die während der Tragedauer im geschützten Körperteil akkumulierte Wärme in keinem Fall die Schmerzgrenze oder gesundheitsschädigende Werte erreicht." Im Klartext heißt das: Im Innenangriff muss die Haut komplett bedeckt sein, die gesamte Schutzkleidung muss aus einer mehrlagigen Überkleidung bestehen.

An dieser EG-Richtlinie (CE-Kennzeichen) orientieren sich beispielsweise die Euronormen EN 659 für Feuerwehrschutzhandschuhe und EN 469 für Feuerwehrschutzkleidung sowie die HuPF (die in Deutschland von fast allen Bundesländern eingeführt wurde).

Eine ausführliche Definition der HuPF finden Sie im Feuerwehr-Forum. Die komplette HuPF (Teil 1 bis 4) kann über die Feuerwehr-Info-Datenbank gefunden werden.

Die EN 469 "Schutzkleidung für die Feuerwehr" wurde bereits im Mai 1995 verabschiedet. Naturgemäß muss ein Feuerwehr-Bekleidungssystem in erster Linie die Schutzanforderungen gegenüber Flammeneinwirkung erfüllen. Weit verbreitet waren vor nicht allzu langer Zeit Schutzkleidungen aus probanierter Baumwolle (Baumwolle ist von Natur aus brennbar) und aus Leder (schrumpft sehr stark). Mancherorts wurde das Problem der mangelnden Schutzkleidungen schon vor Verabschiedung der EN 469 erkannt. Schutzanzüge aus Schurwolle und Aramidfasern wurden/werden bei manchen Feuerwehren getragen. Wie weit die meisten deutschen Feuerwehren hinter der Zeit lagen/liegen zeigt die Rubrik Geschichte.

1997 haben die Länder Baden-Württemberg und Hessen eine Feuerschutzkleidung entsprechend der EN 469 (HuPF) eingeführt. In Hessen hat der GUV die Verwendung dieser Schutzkleidung beim Innenangriff zwingend vorgeschrieben. Eine Bezuschussung erfolgt nur noch für diese Schutzkleidung (Jacke 100 %, Hose 90 %). Rheinland-Pfalz bezuschusst eine Überjacke (ähnlich "Hessenjacke") mit 300 DM pro Stück. In Nordrhein-Westfalen wird das hessische Modell ebenfalls bezuschusst. Im Oktober 1999 führte Niedersachsen Überjacken ein, im August 2000 auch Überhosen.

Die Wichtigkeit von einer Schutzkleidung nach EN 469 zeigen sehr deutlich zahlreiche Unfälle und Versuche.

Dienstkleidungs-Verordnung für FF in Niedersachsen

Seit dem 1. August 2000 ist in der Dienstkleidungs-VO für die FF in Niedersachsen eine Überhose als zusätzliche PSA aufgeführt (Anlage 5, Punkt 7). Der § 1 der Dienstkleidungs-VO fordert bei Einsätzen und Übungen die persönliche Ausrüstung nach Anlage 5. Die Dienstkleidungs-VO kann auf der Seite der LFS Loy herunter geladen werden -> Dienstkleidungs-VO.pdf.

Auch aus Sicht der FUK Hannover bietet die Verwendung von spezieller persönlicher Schutzausrüstung nach §12 Abs. 2 UVV "Feuerwehren", hier Feuerwehr-Einsatzüberhose und Flammschutzhaube, eine sinnvolle Ergänzung der Persönlichen Schutzausrüstung nach §12 Abs. 1 UVV "Feuerwehren" zum Schutz vor den Gefahren durch Hitze und/oder Flammen. Die FUK Hannover hat durch eine Auswertung übrigens wesentlich dazu beigetragen dass Flammschutzhauben bzw. Schalkragen europäisch genormt werden. Zu der speziellen PSA nach §12 UVV "Feu" gehören neben den o. g. Hauben natürlich auch Feuerwehrleine, Atemschutzgerät, CSA, Schnittschutzausrüstung, Feuerwehrmesser... Die FUK Niedersachsen hat zudem ein unmissverständliches INFO-Blatt "Persönliche Schutzausrüstungen" veröffentlicht "...für Brandbekämpfungstätigkeiten, bei denen mit Gefährdungen durch Hitze, Flammen gerechnet werden muss, der Feuerwehr-Einsatzüberhose und der Feuerwehr-Einsatzüberjacke mit Futter. Diese Überjacke muss nicht über der Einsatzjacke getragen werden."

Eine wertvolle Zusammenfassung stellte uns Thomas Wündrich zur Verfügung: "Warum Überhosen...?"

Quellen: